Schon seit 2009 können Sie sich bis zu 1.200 Euro vom Finanzamt erstatten lassen, wenn Sie Handwerkerleistungen steuerlich absetzen. Bis zu 6.000 Euro im Jahr können abgesetzt werden. Davon erstattet das Finanzamt maximal 20 %, also bis zu 1.200 Euro.
Sie erhalten die Steuerermäßigung für die Kosten folgender Leistungen:
Jeder Mensch möchte im Alter möglichst lange selbstständig in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Wenn Bewegungseinschränkungen zunehmen, können Maßnahmen zur Erleichterung von alltäglichen Bewegungsabläufen notwendig werden.
Solche Maßnahmen können z.B. der Einbau einer bodengleichen Dusche sein.
Werden durch den Umbau Barrieren reduziert und damit ein bequemeres Wohnen ermöglicht, können Sie dabei unterstützt werden. Konkret wird beispielsweise der Umbau von Sanitärräumen oder die Verbesserung von Gebäude- bzw. Wohnungszugängen gefördert. Auch viele weitere Maßnahmen können entweder mit zinsgünstigen Darlehen finanziert werden oder es kann ein Zuschuss beantragt werden. Dabei müssen je nach Maßnahme technische Mindestanforderungen berücksichtigt werden.
Pflegebedürftige Personen, die noch nicht der Pflegestufe I angehören, aber dennoch aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft eingeschränkt sind und Hilfe in ihren eigenen vier Wänden benötigen, gehören zur sog. Pflegestufe 0. Auch hier besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Wohnungsanpassung.
Damit die regelmäßige Betreuung und Pflege im eigenen Wohnumfeld erfolgen kann und um die Selbstständigkeit der zu betreuenden Person zu erhalten, ist ein Umbau der Räumlichkeiten äußerst hilfreich. Aus diesem Grund unterstützen die Pflegekassen solche Wohnraumanpassungen mit bis zu 4.000 Euro.
Es ist unbedingt darauf zu achten, den Antrag auf Zuschuss VOR Durchführung der Umbaumaßnahmen bei der Pflegekasse einzureichen und den Bewilligungsbescheid abzuwarten. Bei Bewilligung der finanziellen Unterstützung wird der zugesprochene Betrag in der Regel ausgezahlt, wenn die Umbauten abgeschlossen und die entstandenen Kosten belegt wurden.
Sollte sich im Laufe der Zeit die Pflegesituation so erheblich verschlechtern, dass weitere Umbaumaßnahmen notwendig werden, kann ein Zuschuss ein zweites Mal beantragt werden.
Leben mehrere pflegebedürftige Personen zusammen, kann der Förderbetrag bei einer Verbesserung der gemeinsamen Wohnräume pro Person beantragt werden. Allerdings gilt hierbei eine Obergrenze von 16.000 Euro.
Zu den Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei pflegebedürftigen Personen gehört beispielsweise die Anpassung der Abbau von Schwellen und/oder auch die barrierefreie Umgestaltung des Bades.